Förderfähigkeit von Forschungsvorhaben

Förderfähigkeit von Forschungsvorhaben

Die inhaltliche Prüfung auf Förderfähigkeit eines Forschungsvorhabens wird von der Bescheinigungsstelle ausgeführt. In der Bescheinigungsverordnung FZulG-BV heißt es: „der Anspruch auf Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG obliegt den Bescheinigungsstellen, die die inhaltliche Prüfung übernehmen und dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG ausstellen.“ (FZulg BV)

Frascati Handbuch

Frascati Handbuch 2015

Das Frascati Handbuch der OECD ist ein Werk, das erstmals 1963 entwickelt wurde, um die Daten zu Forschungsaktivitäten für EU-Programme zu statistischen Zwecken methodisch vergleichbar zu definieren. Seither erscheinen regelmäßig neue Auflagen.

Die Bescheinigungsstellen Forschungszulage entscheiden anhand der Frascati-Richtlinien, ob ein förderfähiges Forschungsvorhaben vorliegt.

Was ist „förderfähig“?

Die Definition der Projekte, die unter die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung passen, ist entscheidend. Während einige Aktivitäten für die Entwicklung von Innovationen eindeutig unter die Frascati-Definitionen fallen, sind andere schwer abgrenzbar. Untenstehend einige Beispiele für dieses Spektrum an Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (nur zur Illustration, nicht vollständig und im Einzelfall zu prüfen!)

Nicht förderfähig

  • Marketing, Marktforschung
  • Weiterbildung, Training
  • Standard-Tests und Versuche
  • Machbarkeitsanalyse
  • Qualitätskontrollen
  • Produktionsanlauf
  • Externe Gutachten / Patentanmeldung
  • Kundendienst und Beseitigung von Störungen nach dem Verkauf
  • Aktivitäten, die nicht im Antrag stehen

 

Eventuell förderfähig

  • Qualitätskontrolle im direkten Zusammenhang mit dem Projekt
  • Technikbezogene Arbeitszeit für Supervising des wissenschaftlichen Personals, z.B. Postdocs
  • Versuchsproduktion, falls die Produktion Serientests/Konzipierungs- und Ingenieurarbeiten ergibt
  • Brainstorming-Sessions zu technischen Problemlösungen während des Projekts

Förderfähig

  • Klinische Versuche
  • Prototypenentwicklung
  • Analyse von Testdaten
  • Neue Methoden und Prozesse
  • Auftragsforschung
  • Experimentelle Produktentwicklung
  • Validierungen
  • Werkzeugeinrichtung mit Feedback-FuE

FAQ

Wie lange läuft dieses Förderprogramm?

Die Forschungszulage ist ein steuerliches Gesetz und kein Förderprogramm. Deshalb hat dieses Steuergutschrift-Modell kein Verfallsdatum. Es besteht sogar ein Rechtsanspruch auf die steuer liche Forschungsförderung, sobald die Förderfähigkeit nachgewiesen wird.

Welche Projekte kommen in Frage?

Alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind ab dem 01.01.2020 förderfähig, wenn sie formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Die Regeln sind in den Antragsformularen und im Frascati-Manual, dem OECD-Handbuch zur Definition von Forschung und Entwicklung, definiert.

Was kostet das? Wie hoch ist mein Risiko?

Wir können Ihnen die oben genannten Leistungen risikominimiert anbieten, mittels einer Bereitstellungsprovision, einer Prämie NUR bei erfolgreicher Bescheinigung und einer ERFOLGSABHÄNGIGEN Vergütung auf der Grundlage des Steuerbescheides des Finanzamtes über Ihre Forschungszulage!

So sicher sind wir, dass unsere Anträge positiv bewertet werden.

Welche Unternehmen sind förderfähig?

Alle in Deutschland – es gibt keine Unterscheidung nach KMU, Start-up oder Großunternehmen! Die Forschungzulage ist für Organisationen jeder Größe geeignet. Alle Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftssteuer- bzw. Einkommenssteuergesetzes sind antragsberechtigt.

Welche Kosten sind förderfähig?

Erstens: Lohnkosten inkl. Lohnnebenkosten für Mitarbeitende an Forschungs- und Entwicklungsprojekten, jeweils für den Anteil ihrer Arbeitszeit, der auf förderungsfähige Aktivitäten im Forschungsvorhaben entfällt. Verwaltungskosten oder -mitarbeitende sind hingegen nicht förderfähig. Zweitens: Ausgaben für Auftragsforschung (zu 60 % förderfähig).

Wie beantragt man die Forschungszulage?

SCHRITT 1 – Antrag für eine Forschungszulagen-Bescheinigung:
Die Grundlage für die Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage BSFZ beantragt wird. Die Anträge können jederzeit, vor, während oder nach den FuE-Projekten und spätestens vier Jahre nach dem Jahr, in dem die Ausgaben getätigt wurden, eingereicht werden. ARTTIC Innovation prüft Ihre Projekte auf Förderfähigkeit und schreibt die Anträge für Sie!

SCHRITT 2 – Antrag für die steuerliche Forschungszulage:
Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht
werden. Die Steuergutschrift wird entweder bei der nächsten
Steuererklärung von der festgestellten Steuerlast abgezogen
oder als Steuererstattung ausgezahlt.

Wie viel Geld kann man erhalten?

Maximal 1.000.000 € jedes Jahr ab 2020 pro Antragsteller, inklusive aller nach Aktiengesetz verbundenen Unternehmen. Der steuerliche Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Kosten für FuE-Personal und Auftragsforschung.

Warum die Antragstellung mit ARTTIC Innovation?

Als Europas führendes Innovationsberatungsunternehmen verfügt die ARTTIC Innovation GmbH / PNO Group über mehr als 30 Jahre Erfahrung mit FuE Steuervergünstigungen und EU-finanzierten FuE-Projekten

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